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Satzung

Satzung des Siedlervereins Eichkamp e.V.

Zuletzt beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2022

(Für pdf-Version bitte hier klicken)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Siedlerverein Eichkamp e.V.“
Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter Nr. 8279 Nz in das Vereinsregister eingetragen.
Gründungstag ist der 04.08.1947. Sitz des Vereins ist Berlin-Charlottenburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind die Förderung des Siedlungswesens, die Förderung von Kultur, Beratung und Betreuung der Einwohner und Freunde Eichkamps auf überparteilicher und nicht konfessioneller Grundlage.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll der Verein vor allem

  • a) den Zusammenschluss aller an der Entwicklung Eichkamps Interessierter erhalten und fördern
  • b) nachbarschaftliche Hilfe und Beziehungen der Einwohner und Freunde Eichkamps sowie weitere dem Gemeinsinn dienende Initiativen fördern, z.B. durch die Vernetzung mit umliegenden Nachbarschaftsvereinen
  • c) sich für die Erhaltung des Ortsbildes und des Charakters der Siedlung Eichkamp einsetzen
  • d) kulturelle und geschichtliche Veranstaltungen, auch heimatbezogene, durchführen
  • e) für die Betreuung und Beratung der Mitglieder Sorge tragen, Kontakte zu Behörden und sonstigen Institutionen in Angelegenheiten, die Ziele des Vereins und die Mitglieder betreffend, fördern und herstellen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Finanzielle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.

Juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht werden.

Der Verein kann durch Beschluß des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Anmeldung zum Eintritt ist schriftlich an den Verein zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • f) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
  • g) durch Tod
  • h) durch Ausschluß aus wichtigen Gründen auf Grund einer Entscheidung des Vorstandes nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres zu zahlen.

Im ersten Mitgliedsjahr ist vom Eintrittsmonat an ein anteiliger Beitrag zu zahlen.

Ehegatten und weitere Familienmitglieder eines Mitglieds, die Mitglieder sind oder werden wollen, zahlen jeweils den halben Jahresbeitrag. Weitere Familienmitglieder sind nicht volljährige und in der Ausbildung befindliche Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Mitglieder mit geringen Einkünften können auf Antrag Ermäßigung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag erhalten.

(Anmerkung: Höhe der Mitgliedsbeiträge s. Fußzeile)

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, davon bis zu drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich jede/r allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen.

Der Vorstand haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Er stützt sich dabei auf das Vertrauen der Mitglieder und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dazu finden regelmäßige Vorstandsitzungen statt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst.

Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands. Sie werden dabei von diesen unterstützt.

§ 9 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der Stimmen der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht; dieses gilt z.B. für eine offene Abstimmung und/oder eine Blockwahl bzw. eine getrennte Blockwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Diese kann auch virtuell abgehalten werden. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Versammlungsleiter ist eine/einer der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Im Falle der Verhinderung aller
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

In den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Es können weitere Mitgliederversammlungen stattfinden. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 20 Tage vorher durch schriftliche Mitteilungen unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie müssen begründet und vom Antragsteller unterschrieben sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen, die erst während der Sitzung gestellt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die den wesentlichen Inhalt der Diskussion zusammengefasst wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie wird durch Aushang bekannt gegeben. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch binnen 14 Tagen nach Aushang erfolgt.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können durch den Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die vorgesehenen Änderungen müssen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Satzungsänderungen aus formalen Gründen oder wegen Auflagen von Aufsichtsbehörden können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist später darüber zu informieren.

§ 12 Veröffentlichungen des Vereins

Veröffentlichungen  des Vereins erfolgen durch Aushang innerhalb der Siedlung Eichkamp und durch Mitteilungsblätter sowie auf elektronischem Wege.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Vierfünftelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Wird diese Mehrheit in der ersten zu diesem Zweck einberufenen Versammlung nicht erreicht, kann eine nach vier Wochen einberufene Versammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder endgültig entscheiden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten der Kultur- und Heimatpflege.

§ 14 In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Ergänzung zur Satzung

Beitrag ab Januar 2015:
50 Euro (Familienmitglieder gem. § 5: 25,00 Euro)

Beitrag bis 2014:
25 Euro (Familienmitglieder gem. § 5: 12,50 Euro)